Schufa & Bonität · ca. 6 Min. Lesezeit

Neustart nach der Privatinsolvenz – Tipps für einen Neuanfang

Norman Lehmann
Norman Lehmann · Kreditberater & Fachredakteur für Kredite
Veröffentlicht am 23. August 2019 · Aktualisiert am 6. Oktober 2026

Die finanzielle Schieflage durch eine Insolvenz wieder zurecht zu rücken, kann die Voraussetzung für einen erfolgreichen wirtschaftlichen Neustart sein. Man sollte sich als gescheiterter Selbständiger nicht von Vorurteilen entmutigen lassen und den Blick nach vorne richten: Aus Fehlern kann man lernen und ein Neuanfang ist möglich.

Natürlich ist es jetzt um einiges schwieriger, als vor der Pleite. Gelder zu beziehen oder Kredite zu erhalten kann bei einem Schufa-Eintrag kompliziert sein. Eine Alternative zu Krediten bei einer Bank bietet ein Kredit bei einer Privatperson als Geldgeber.

Wichtig während des laufenden Verfahrens: Wer Vermögen verschwendet, etwa durch Glücksspiel, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung. Seriöse Unterstützung beim Neustart bieten kostenlose Schuldnerberatungsstellen.

Arbeitet man aber die Privatinsolvenz geordnet ab und hält sich an seine Pflichten, kann man mit der nötigen Vorbereitung und etwas Glück doch noch wirtschaftlichen Erfolg erzielen.

Privatinsolvenz

Die Schuldenregulierung in Form einer Privatinsolvenz gibt es bereits seit 1999. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung führt für Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, in der Regel bereits nach drei Jahren dazu, dass der Betroffene von seinen Schulden befreit wird. Dies ist auch der Fall, wenn kein pfändbares Einkommen in dieser Zeit entsteht und kein Vermögen verwertet werden kann.

Sind nach Ablauf der Abtretungsfrist noch alte Schulden offen, müssen diese grundsätzlich nicht mehr beglichen werden. Früher dauerte das Verfahren regulär sechs Jahre und ließ sich nur unter bestimmten Voraussetzungen verkürzen. Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens hat der Bundestag die reguläre Dauer Ende 2020 auf drei Jahre gesenkt – rückwirkend für alle Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden.

Es gibt allerdings besondere Schulden, die nicht in den Prozess mit aufgenommen werden können: Schadensersatzansprüche, Geldstrafen und Unterhaltspflichten, sowie Schulden, die aus unerlaubten vorsätzlich begangenen Handlungen resultieren, gehören nicht zur Insolvenzmasse.

Insolvenzverfahren

Das Verfahren dauert jahrelang und führt nur dann zu einer Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner alle Auflagen erfüllt. Zunächst wird der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern angestrebt. Scheitert dieser, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Ein vom Gericht eingesetzter Treuhänder verteilt den pfändbaren Teil des Einkommens und des vorhandenen Vermögens unter den Gläubigern. Privatvermögen, wie Immobilien, wertvolle Möbel oder Gemälde und Schmuck werden gepfändet und zwangsversteigert.

Die anfallenden Verfahrenskosten, wie Gerichtskosten und Kosten für den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder, werden in der Regel aus dem pfändbaren Vermögen bezahlt, sie können auch gestundet werden.

Ein Verfahren scheitert, wenn der Betroffene seine Pflichten nicht erfüllt.

Dazu gehören:

Wohlverhaltensperiode

Während der Wohlverhaltensperiode gilt die sogenannte Vollstreckungssperre, mit Inkassounternehmen hat der Schuldner vorab nichts mehr zu tun. Wer während dieser Zeit neue Schulden macht, bleibt auf ihnen sitzen, denn sie sind nicht Teil des Verfahrens. Außerdem können neue, nicht bezahlte Schulden auch als Betrug gewertet werden und zu einer Anzeige und einer Verurteilung führen. Dies gilt auch für Verschwendung von Vermögen und anderen Verstößen gegen die oben genannten Auflagen.

Ist die Wohlverhaltensperiode beendet, kann man endlich einen finanziellen Neuanfang machen.

Restschuldbefreiung

Bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der entsprechende Antrag zu stellen. Eine Restschuldbefreiung setzt eine erfolgreiche Wohlverhaltensperiode voraus und der Schuldner muss sich in den drei letzten Jahren zuvor als ehrlicher, zuverlässiger Verhandlungspartner erwiesen haben. Gewährt das Gericht per Beschluss die Restschuldbefreiung, ist von diesem Moment an der Schuldner frei von Regressansprüchen.

Der Neustart

Was die Geschäftsform betrifft, ist man bei einem Neustart eingeschränkt. Sollte man privat insolvent (gewesen) sein, dann ist es einem verboten, für einen längeren Zeitraum hinweg privates Vermögen zu besitzen. Im Falle einer Privatinsolvenz kann man daher kein neues Unternehmen und keine GmbH gründen. Erwirbt der Schuldner etwa Anteile an einer GmbH, werden diese als Vermögen der Insolvenzmasse unterworfen.

Lohnt sich also der erneute Schritt in die Selbstständigkeit? Und wie ist er überhaupt möglich?

Ein unternehmerisches Leben nach der Insolvenz ist zwar nicht leicht, aber möglich. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen durchaus sein, dass ein Schuldner trotz laufender Privatinsolvenz Einnahmen aus einer neuen Selbständigkeit nicht komplett an seine früheren Gläubiger abführen muss.

Hierfür muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vereinbaren, dass nach § 35 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung eine neue selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden darf.

Damit wird sichergestellt, dass Vermögen aus der neuen selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört. Die Altgläubiger können somit aus der neuen selbstständigen Tätigkeit keine Ansprüche geltend machen.

Der Schuldner verpflichtet sich jedoch zur regelmäßigen Zahlung eines Einkommens-Anteils an die Gläubiger. Die Höhe der Zahlung aber richtet sich in diesem Fall nach einem fiktiven Einkommen. Dabei wird das Durchschnittsgehalt, dass der Schuldner als Angestellter theoretisch verdienen könnte als Berechnungsgrundlage festgelegt.

Auch wenn der Selbstständige ein höheres Einkommen erzielt, muss er nur den festgesetzten Betrag abführen. Der Rest bleibt ihm erhalten. So wird eine erneute Selbstständigkeit unter den richtigen Voraussetzungen durchaus unterstützt. Neue Schulden sollte man dringend vermeiden, denn Vermögen und Einkommen aus der neuen Selbstständigkeit sind gegen neue Ansprüche neuer Gläubiger nicht geschützt.

Tipps für die erneute Selbstständigkeit:

Es ist zwingend erforderlich, dass der Insolvenzverwalter vorab schriftlich eine Erklärung gegenüber dem Schuldner abgibt. Die Erklärung ist öffentlich gemäß § 35 Abs. 3 InsO bekannt zu geben. Der Insolvenzverwalter kann die Erklärung gegenüber dem Schuldner jedoch erst nach der Insolvenzverfahrenseröffnung vornehmen. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenz ist dies nicht möglich.

Ein großes Hindernis für einen erfolgreichen Neustart stellt oft der fehlende Zugang zu dem hierfür erforderlichen Startkapital dar. Bestehen noch Altverbindlichkeiten oder ist die Restschuldbefreiung noch nicht erteilt, muss man davon ausgehen, bei Banken als „nicht kreditfähig“ zu gelten. Eine Möglichkeit der Finanzierung liegt in der Einbindung privater Kapitalgeber bzw. Bürgen.

Ein erfolgreicher zweiter Versuch setzt das Lernen aus alten Fehlern voraus. Untersuchungen deuten darauf hin, dass Restarter sogar ein höheres Einkommen erzielen, als Erstgründer. Ein erfolgreicher Neustart verlangt ein fundiertes Konzept und eine sorgfältige Planung. Schwachstellen und Krisenfaktoren aus der ersten Unternehmung müssen ausgeglichen werden. Ein ausführlicher Liquiditätsplan ist unabdingbar.

Fazit

Auch wenn die Lage zunächst aussichtslos erscheint: Es ist möglich nach der Insolvenz wieder auf die Beine zu kommen. Ein gut durchdachter Neustart kann durchaus vielversprechend sein. Wer erneut den Schritt in die Selbständigkeit wagt, darf ruhig erfolgreich sein, denn das neu verdiente Geld geht nicht automatisch an die Gläubiger. Ein eigener Betrieb im Rahmen einer Insolvenz kann sich also lohnen.

Wann die SCHUFA die Insolvenzeinträge löscht und ab wann Banken wieder Kredite vergeben, erklärt unser Ratgeber Kredit nach Privatinsolvenz.

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