Wie wirkt sich der Handel mit Kryptowährungen auf die steuerliche Behandlung aus? Muss ich Steuern für den Spekulationsgewinn entrichten? Anleger, die in digitale Währungen investieren, wissen oft nicht, ob sie einen Gewinn gegenüber dem Finanzamt geltend machen müssen oder sie diesen verschweigen dürfen. Das Geschäft mit den Währungen stuft der Gesetzgeber als Spekulationsgeschäft ein und erkennt die Währungen nicht als offizielles Zahlungsmittel an.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fällt klares Urteil
Ihr war die Anfrage übertragen worden, wie die staatliche Finanzkontrolle Gewinne aus dem Krypto-Geschäft behandeln muss, um gesetzeskonform zu agieren. Die BaFin verweist auf den § 1 Abs. 11 S. 1 KWG und verdeutlicht, dass es sich bei den Kryptowährungen um eine Rechnungseinheit handelt. Mit dem des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (EStG) hebt die Bundesanstalt hervor, dass es sich bei dem Besitz und einem möglichen Gewinn, um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt. Spekulationsgeschäfte setzen voraus, dass Privatpersonen privates Vermögen investieren und ihre Gewinne zu versteuern sind, weil sie eine passive Einnahme darstellen. Für die steuerrechtliche Behandlung ist entscheidend, wie lange ein Investor das Volumen hält.
Investition von einem Jahr und länger
Kryptowährungen, die Anleger für einen langen Zeitraum binden, gelten in Deutschland grundsätzlich als steuerfrei, unabhängig der Höhe ihrer Rendite. Die Aufsicht erkennt einen bestimmten steuerfreien Anteil an. Für bezogene Zinserträge aus dem Geschäft, ist die Abgeltungssteuer zu entrichten. Der Spekulationszeitraum erhöht sich automatisch auf zehn Jahre, in denen Investoren ihrer Steuerpflicht nachkommen, sofern sie die Kryptowährung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums veräußern.
Anlage mit einem Spekulationszeitraum von weniger als einem Jahr
Hält der Anleger die Kryptowährung weniger als zwölf Monate, gewährt der Gesetzgeber einen Freibetrag in Höhe von 600 Euro. Der § 23 EStG schränkt höhere Gewinne ein, wobei dem Finanzamt ein geringfügiger Freiraum in seiner Bewertungsgrundlage zugestanden wird. Ab dem ersten Cent, der den Grenzwert überschreitet, ist der volle Gewinn zu versteuern. Das bedeutet für Anleger, dass sie lieber 599 Euro Gewinn erzielen sollten als 600,01 Euro. Der Handlungsspielraum beträgt in der angewandten Praxis maximal 99 Cent. Abhängig ist das von weiteren Einkünften wie dem Lohn oder Gehalt. Für Bezieher von staatlichen Leistungsgeldern (ausgenommen Arbeitslosengeld I – dies ist eine staatliche Versicherungsleistung) bedeutet der Gewinn neben dem steuerrechtlichen Abzug die Anrechnung auf ihre staatlichen Sozialbezüge.
Sekunden- und Minutengeschäfte
Für den Handel mit Kryptowährungen nutzen Anleger verschiedene Anlageoptionen. Das Kurzzeitgeschäft ist aufgrund seines potenziellen Gewinns attraktiv. Steuerrechtlich werden sie, wie die Anlageform von bis zu einem Jahr, behandelt. Als Grundlage zieht das Finanzamt die primären eingekauften Anteile und die primären Verkaufsanteile heran, um den genauen Abzugsbetrag zu ermitteln. Erfolgen am Tag mehrere Kurzzeittransaktionen, bildet das erste Transaktionsvolumen die Berechnungsgrundlage. Alle weiteren Transaktionen werden wie die Erste behandelt, unabhängig der Ertragshöhe.
Anlage SO
Zur Gewährleistung der Unterlagen sind alle Transaktionen schriftlich nachzuweisen. Als Nachweis gelten keine auf Papier handschriftlich verfassten Daten, die keinen Beleg für ihre Richtigkeit darstellen. Investoren weisen die Geschäfte mit den Kryptowährungen anhand ihrer Bankauszüge nach oder stellen die Daten ihres Anbieter-Accounts zur Verfügung, aus denen alle Transaktionen hervorgehen. Die Offenlegung ist für alle verpflichtend und bedarf der Anlage SO der Einkommenssteuererklärung. Das Formular, ob digital oder in Papierform, listet “Sonstige Einnahmen” unter der alle Nebeneinkünfte außerhalb des Erwerbseinkommens fallen. Sollten weitere Einnahmen generiert werden, aus Aktien oder anderen Spekulationsgeschäften, sind die in dieser Steueranlage zusammenzufassen und zu belegen.
Gewerbliche Anleger
Gewerbetreibende, die in Kryptowährungen investieren, sind abhängig der Rechtsform ihres Unternehmens zur Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer verpflichtet. Der Unterschied zu Privatpersonen besteht darin, dass sie mit ihrer Investition keine Veräußerungsgeschäfte tätigen. Für Betriebe gilt der § 15 EStG. Das Bundesministerium teilt mit, dass es sich um Einkünfte innerhalb des Geschäftsbetriebs handelt und deshalb alle Einnahmen, ungeachtet ihrer Höhe und dem Spekulationszeitraum, zu versteuern sind. In der Akte C-264/14 fällte der EuGH 2015 die Entscheidung, dass die Umwandlung der Kryptowährung in eine staatlich anerkannte Währung wie dem Euro oder US-Dollar keine Berechtigung zur Berechnung der Umsatzsteuer darstellt und der Gewinn aus dem Betriebsgeschäft nicht umfänglich der Steuerpflicht unterliegt. Bisher konnten sich die Mitgliedsstaaten nicht auf eine einheitliche Gesetzgebung einigen, weshalb die Gewinne aus den Finanzgeschäften nach nationaler Interpretation behandelt werden. Sollte der Europäische Gerichtshof sich erneut der Sache annehmen und ein endgültiges Urteil fällen, könnte das zu geltenden Ansprüchen der Anleger führen, sofern der EuGH nicht zu einer anderen Entscheidung kommt. Unternehmen sollten prüfen, ob sie durch die Umwandlung in eine konventionelle Währung einen steuerrechtlichen Vorteil erzielen und sich zur aktuellen Rechtsprechung an eine Fachkraft für Steuerrecht wenden.
Potenzielle steuerrechtliche Entwicklung
Seit Jahren gelten etablierte Kryptowährungen wie IOTA als legitimes Zahlungsmittel für eine große Anzahl an nationalen und internationalen Unternehmen. Der IOTA Kurs heute in Euro beträgt 0,243355 (Stand: 19.02.2024) und gilt wie andere Kryptowährungen als künftiges legales Zahlungsmittel. Darauf arbeiten Experten seit Jahren hin und sehen in der Akzeptanz der Wirtschaftsbetriebe einen wichtigen Anhaltspunkt, die Thematik auf die Agenda der EU zu bringen, um einheitliche Regelungen zu formieren. Der Zuspruch an digitaler Zahlung wächst. Deutschland gilt, als einer der größten Verweigerer, sich von Bargeld zu lösen und innovativer mit dem Fortschritt umzugehen und eigene Entwicklungen zu starten. In Ländern wie Schweden und Finnland zahlen die Verbraucher ausschließlich mit digitalen Zahlungsoptionen, Bargeld ist zu einer Seltenheit geworden. Steuerrechtlich wird der Europäische Gerichtshof mit dem EU-Parlament einen Weg finden müssen, um sich den gesellschaftlichen Ansprüchen anzupassen und die Versteuerung reformieren.