Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann Kredit, Handyvertrag oder Wohnung kosten. Viele wollen ihn deshalb so schnell wie möglich loswerden. Entscheidend ist dabei eine Unterscheidung: Ist der Eintrag falsch oder unzulässig, haben Sie Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Ist er berechtigt, bleibt er bis zum Ablauf der Speicherfrist gespeichert.
Wann ist ein Negativeintrag zulässig?
Eine offene Forderung darf nicht einfach so gemeldet werden. Maßstab sind die Kriterien des § 31 Abs. 2 BDSG, an denen sich die Praxis der Auskunfteien orientiert. Danach ist eine Meldung unter anderem zulässig, wenn
- die Forderung durch ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid festgestellt ist,
- Sie die Forderung ausdrücklich anerkannt haben oder
- Sie nach Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurden, zwischen der ersten Mahnung und der Meldung mindestens vier Wochen liegen, Sie vorab über die mögliche Meldung an eine Auskunftei informiert wurden und die Forderung nicht bestritten haben.
Auch die fristlose Kündigung eines Kredits wegen Zahlungsrückständen kann gemeldet werden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen – etwa weil Sie die Forderung rechtzeitig bestritten haben –, ist der Eintrag angreifbar.
Speicherfristen: wann Einträge automatisch gelöscht werden
| Eintrag | Speicherdauer |
| Kreditanfragen | 12 Monate |
| Zahlungsstörung, beglichen | 3 Jahre nach Erledigung – 18 Monate, wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung bezahlt wurde |
| Restschuldbefreiung nach Privatinsolvenz | 6 Monate |
| Girokonto | Löschung nach Beendigung des Kontos |
Wichtig: Eine offene Forderung bleibt gespeichert, bis sie beglichen ist. Zahlen Sie deshalb berechtigte Schulden so schnell wie möglich und bitten Sie den Gläubiger, die Erledigung an die SCHUFA zu melden.
Falscher Eintrag: so gehen Sie vor
- Datenkopie anfordern: Mit der kostenlosen Auskunft nach Art. 15 DSGVO sehen Sie alle gespeicherten Daten. Wie das geht, erklärt unser Ratgeber SCHUFA-Auskunft kostenlos.
- Meldendes Unternehmen anschreiben: Fordern Sie das Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat, schriftlich zur Korrektur auf. Es ist verpflichtet, falsche Daten gegenüber der SCHUFA zu widerrufen.
- SCHUFA informieren: Verlangen Sie parallel bei der SCHUFA Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO). Legen Sie Nachweise bei, etwa Zahlungsbelege oder Schriftverkehr. Solange geprüft wird, ob ein Eintrag korrekt ist, darf die SCHUFA ihn nicht an Dritte weitergeben.
- Ombudsstelle einschalten: Hilft das nicht, können Sie sich kostenlos an die Ombudsstelle der SCHUFA wenden.
- Datenschutzaufsicht: Zuständig für die SCHUFA ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
- Rechtlicher Weg: Hat ein falscher Eintrag einen Schaden verursacht, etwa eine Kreditablehnung, kann ein Anwalt Ansprüche auf Löschung und Schadensersatz prüfen.
Vorsicht vor „Löschungsdiensten“
Anbieter, die gegen Vorkasse versprechen, berechtigte Einträge löschen zu lassen, können dieses Versprechen nicht halten: Ein korrekter Eintrag bleibt bis zum Fristablauf. Alle Schritte für falsche Einträge können Sie selbst kostenlos gehen.
Kredit trotz SCHUFA-Eintrag?
Ein Negativeintrag macht einen Kredit schwerer, aber nicht in jedem Fall unmöglich. Wichtig ist, ob die Forderung bereits erledigt ist, wie hoch sie war und wie Ihr aktuelles Einkommen aussieht. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite Kredit ohne Schufa und im Ratgeber Kredit mit Bürgschaft.
Häufige Fragen
Ja, wenn er falsch oder unzulässig ist. Berechtigte Einträge werden erst nach Ablauf der Speicherfrist automatisch gelöscht.
Beglichene Zahlungsstörungen in der Regel drei Jahre nach Erledigung, oder nach 18 Monaten, wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung bezahlt wurde. Kreditanfragen werden nach 12 Monaten gelöscht.
Sowohl das meldende Unternehmen als auch die SCHUFA. Schreiben Sie am besten beide an und legen Sie Nachweise bei.
Die Korrektur falscher Einträge bei der SCHUFA, die Ombudsstelle und die Datenschutzaufsicht sind kostenlos. Kosten entstehen nur, wenn Sie einen Anwalt beauftragen.
Bei nicht festgestellten und nicht anerkannten Forderungen gelten strenge Voraussetzungen: unter anderem mindestens zwei schriftliche Mahnungen, vier Wochen Abstand und ein vorheriger Hinweis auf die mögliche Meldung.
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