Nach § 398 BGB kann ein Gläubiger seine Forderung durch Vertrag auf einen anderen übertragen. Der bisherige Gläubiger heißt Zedent, der neue Gläubiger Zessionar. Der Schuldner muss nicht zustimmen – er zahlt nach der Abtretung an den neuen Gläubiger.
Solange der Schuldner von der Abtretung nichts weiß, kann er mit befreiender Wirkung weiter an den bisherigen Gläubiger zahlen (§ 407 BGB). Bei einer stillen Zession wird der Schuldner zunächst nicht informiert; erst wenn es nötig wird, legt der neue Gläubiger die Abtretung offen.
Im Kreditgeschäft spielt die Zession eine wichtige Rolle als Sicherheit. Häufig lassen sich Banken Lohn- und Gehaltsansprüche, Ansprüche aus Lebensversicherungen oder Bausparverträgen abtreten. Zahlt der Kreditnehmer nicht, kann die Bank diese Ansprüche direkt einziehen – bei Gehaltsabtretungen nur oberhalb der Pfändungsfreigrenze. Auch der Verkauf von Kreditforderungen an andere Banken oder Inkassounternehmen ist rechtlich eine Zession.
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