Zahlen Sie einen Kredit mit gebundenem Sollzinssatz vorzeitig zurück, entgeht der Bank der ursprünglich kalkulierte Zinsertrag für die Restlaufzeit. Als Ausgleich darf sie nach § 502 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Die Höhe ist gesetzlich gedeckelt: höchstens 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, beziehungsweise höchstens 0,5 Prozent, wenn zwischen vorzeitiger und vereinbarter Rückzahlung weniger als ein Jahr liegt. In jedem Fall darf die Entschädigung nicht höher ausfallen als die Zinsen, die für die Restlaufzeit angefallen wären.
In bestimmten Fällen entfällt der Anspruch ganz – etwa wenn die vorzeitige Rückzahlung aus einer zur Absicherung des Kredits abgeschlossenen Versicherung stammt, oder wenn die Bank vor Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über Laufzeit, Kündigungsrecht und Berechnung der Entschädigung informiert hat. Auch bei einer ordentlichen Kündigung nach § 489 BGB (etwa dem Sonderkündigungsrecht nach zehn Jahren bei Baufinanzierungen) fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an.
Wie Banken die Entschädigung im Detail berechnen und wie Sie die Abrechnung prüfen, erklärt unser Ratgeber Vorfälligkeitsentschädigung berechnen.
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