Ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 BGB liegt vor, wenn ein Unternehmer (in der Regel eine Bank) einem Verbraucher gegen Zinsen oder sonstiges Entgelt ein Darlehen zur Verfügung stellt. Das Gesetz unterscheidet zwei Grundformen: den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag (etwa der klassische Ratenkredit) und den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, der durch ein Grundpfandrecht gesichert ist oder dem Erwerb bzw. Erhalt von Wohneigentum dient.
Nicht jeder Kredit an eine Privatperson fällt unter diesen Schutz: Kleinstkredite unter 200 Euro, kurzfristige, praktisch kostenfreie Zahlungsaufschübe sowie bestimmte Arbeitgeberdarlehen zu günstigeren als marktüblichen Konditionen sind derzeit ausdrücklich ausgenommen. Ab dem 20. November 2026 werden mit der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 auch Kleinkredite unter 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie „Buy now, pay later“-Modelle einbezogen; zudem genügt dann die Textform.
Für Verbraucherdarlehensverträge gelten besondere Schutzrechte: vorvertragliche Informationspflichten, eine Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vertragsschluss (§ 505a BGB) sowie ein gesetzliches Widerrufsrecht von in der Regel 14 Tagen.
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