Der Begriff Überziehungskredit fasst zwei Formen zusammen:
- Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit: Die Bank räumt einen festen Rahmen auf dem Girokonto ein – den Dispokredit (§ 504 BGB).
- Geduldete Überziehung: Das Konto wird ohne Vereinbarung oder über den Dispo hinaus überzogen und die Bank lässt das zu (§ 505 BGB). Dafür verlangen Banken meist einen nochmals höheren Zinssatz als den Dispozins.
Beide Formen sind für kurzfristige Engpässe gedacht, aber teuer, wenn sie dauerhaft genutzt werden. Das Gesetz schützt Verbraucher deshalb mit Beratungspflichten: Wird der Dispo ununterbrochen über sechs Monate und durchschnittlich zu mehr als 75 Prozent genutzt, muss die Bank eine Beratung über günstigere Alternativen anbieten (§ 504a BGB). Bei einer erheblichen geduldeten Überziehung über mehr als drei Monate gilt Ähnliches (§ 505 Abs. 2 BGB).
Wer regelmäßig im Minus ist, fährt meist günstiger mit einem Ratenkredit oder einer Umschuldung des Dispos. Verwandt ist der Kontokorrentkredit für Geschäftskonten.
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