Ein Schuldschein hält eine bestehende Schuld schriftlich fest: wer wem wie viel schuldet und wann zurückgezahlt werden soll. Er begründet die Schuld nicht selbst, sondern dient vor allem als Beweis – etwa wenn Sie Geld im Familien- oder Freundeskreis verleihen oder sich leihen.
Wird die Schuld beglichen, kann der Schuldner nach § 371 BGB neben einer Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Kann der Gläubiger ihn nicht zurückgeben, muss er öffentlich beglaubigt anerkennen, dass die Schuld erloschen ist. So wird verhindert, dass später erneut Zahlung verlangt wird.
Für einen Kredit von Privat empfiehlt sich statt eines knappen Schuldscheins ein vollständiger schriftlicher Darlehensvertrag mit Betrag, Zinsen, Raten und Laufzeit. Im Kapitalmarkt gibt es zudem das Schuldscheindarlehen, mit dem sich Unternehmen bei institutionellen Anlegern finanzieren.
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