Gerät ein Kredit in Zahlungsverzug und kommt es zu einer gerichtlichen Vollstreckung, darf ein Gläubiger nicht Ihr gesamtes Einkommen pfänden. Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO legt fest, welcher Betrag Ihnen mindestens zum Leben verbleiben muss.
Die Höhe der Freigrenze hängt von Ihrem Nettoeinkommen und der Anzahl der Personen ab, denen Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind – mit jeder unterhaltsberechtigten Person steigt der geschützte Betrag. Die genauen Beträge werden jährlich zum 1. Juli per Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung angepasst. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.587,40 Euro; er erhöht sich für die erste unterhaltsberechtigte Person um 597,42 Euro und für jede weitere um 332,83 Euro.
Für die Kreditvergabe ist die Pfändungsfreigrenze indirekt relevant: Banken kalkulieren bei der Bonitätsprüfung häufig mit einem pfändbaren Resteinkommen, um realistisch einzuschätzen, welche monatliche Rate für Sie tragbar ist – besonders bei bereits bestehenden Verbindlichkeiten oder bei Krediten von Privat.
Auf dem Girokonto schützt das P-Konto den Freibetrag automatisch. Welche Wege bei einer laufenden Pfändung helfen, zeigt der Ratgeber Kredit trotz Pfändung.
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