Zahlt ein Kreditnehmer eine Rate nicht fristgerecht, gerät er in Verzug. Nach § 497 BGB sind auf den ausstehenden Betrag Verzugszinsen fällig – bei Immobiliardarlehen beispielsweise 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Banken mahnen den Rückstand zunächst außergerichtlich, meist mehrfach, bevor sie den gesamten Kredit wegen Zahlungsverzugs kündigen.
Bleibt die Forderung danach unbeglichen, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren beim zuständigen Mahngericht beantragen. Widerspricht der Schuldner nicht fristgerecht, wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen – ein Titel, mit dem die Forderung notfalls per Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann.
Wer merkt, dass eine Rate nicht mehr tragbar ist, sollte möglichst vor einer Kündigung aktiv das Gespräch mit der Bank suchen: Stundung, eine angepasste Ratenhöhe oder eine Umschuldung sind in der Regel deutlich günstiger als ein bereits laufendes Mahn- oder Vollstreckungsverfahren.
Ein zugestellter Mahnbescheid hemmt übrigens die Verjährung; wird daraus ein Vollstreckungsbescheid, verjährt die Forderung erst nach 30 Jahren. Mehr dazu im Ratgeber Wann verjähren Schulden?
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