Eine Hypothek berechtigt nach § 1113 BGB dazu, aus einem Grundstück die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zur Befriedigung einer bestehenden Forderung zu verlangen. Sie kann auch für eine künftige oder bedingte Forderung bestellt werden.
Der zentrale Unterschied zur heute gebräuchlicheren Grundschuld liegt in der Akzessorietät: Eine Hypothek ist untrennbar mit der gesicherten Forderung verbunden. Wird das zugrunde liegende Darlehen vollständig zurückgezahlt, erlischt die Hypothek automatisch beziehungsweise wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld um.
Wegen dieser starren Kopplung an eine einzelne Forderung ist die Hypothek in der Kreditpraxis weitgehend von der flexibleren Grundschuld verdrängt worden. In älteren Grundbucheinträgen ist sie aber weiterhin zu finden.
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