Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts geführt. Es gliedert sich in das Bestandsverzeichnis mit Angaben zum Grundstück sowie drei Abteilungen: In Abteilung I steht der Eigentümer, in Abteilung II stehen Lasten und Beschränkungen wie Wegerechte oder Wohnrechte, und in Abteilung III werden Grundpfandrechte wie Grundschulden und Hypotheken eingetragen.
Beim Immobilienkauf wird der Käufer erst mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer. Bis dahin sichert eine Auflassungsvormerkung seinen Anspruch. Die finanzierende Bank lässt zur Absicherung des Kredits eine Grundschuld eintragen. Die Kosten für Notar und Grundbuch liegen nach Angaben der Verbraucherzentrale bei etwa 1 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises.
Einsicht in das Grundbuch erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt – etwa der Eigentümer selbst oder ein ernsthafter Kaufinteressent mit Zustimmung des Eigentümers.
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