Nach § 241 Abs. 1 BGB ist der Gläubiger aufgrund eines Schuldverhältnisses berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern. Beim Kredit ist die Bank oder der private Darlehensgeber der Gläubiger, der Kreditnehmer der Schuldner. Die Leistung besteht in der Rückzahlung des Darlehens und der vereinbarten Zinsen.
Gläubiger können sich absichern, etwa durch eine Grundschuld, eine Bürgschaft oder eine Gehaltsabtretung. Zahlt der Schuldner nicht, kann der Gläubiger Verzugszinsen verlangen, ein Mahnverfahren einleiten und mit einem Vollstreckungstitel pfänden lassen. Dabei bleibt dem Schuldner immer die Pfändungsfreigrenze.
Gibt es mehrere Gläubiger, bestimmt die Rangfolge der Sicherheiten, wer im Ernstfall zuerst bedient wird. Bei Immobilien entscheidet darüber die Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch. In der Buchhaltung spricht man statt vom Gläubiger meist vom Kreditor.
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