Ob Ratenkredit bei der Bank, Baufinanzierung oder Geld von den Eltern: Rechtlich steht hinter jedem Kredit ein Darlehensvertrag. Wie ausführlich er sein muss, hängt davon ab, wer das Geld verleiht. Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen und zeigt, was in einem privaten Darlehensvertrag stehen sollte.
Was regelt ein Darlehensvertrag?
Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer muss die vereinbarten Zinsen zahlen und das Geld bei Fälligkeit zurückzahlen (§ 488 Abs. 1 BGB). Die allgemeinen Begriffe erklärt unser Ratgeber Was ist ein Darlehen?
Verbraucherdarlehensvertrag: strenge Regeln für Banken
Vergibt ein Unternehmen – etwa eine Bank – einen Kredit an eine Privatperson, liegt ein Verbraucherdarlehensvertrag vor (§ 491 BGB). Für ihn gelten besondere Schutzvorschriften:
- Form: Bisher muss der Vertrag schriftlich geschlossen werden (§ 492 BGB). Mit der Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie genügt für Verträge ab dem 20. November 2026 die Textform, also zum Beispiel eine E-Mail oder ein Dokument im Online-Banking.
- Pflichtangaben: Der Vertrag muss unter anderem Nettodarlehensbetrag, Sollzinssatz, effektiven Jahreszins, Gesamtbetrag, Laufzeit, Betrag, Zahl und Fälligkeit der Raten sowie Angaben zum Widerrufsrecht enthalten (Art. 247 EGBGB).
- Widerrufsrecht: Sie können den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen (§§ 495, 355 BGB).
- Vorzeitige Rückzahlung: Sie dürfen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen (§ 500 BGB).
Für Immobilienkredite gelten als Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag teils abweichende Regeln.
Die wichtigsten Begriffe im Vertrag
| Begriff | Bedeutung |
| Nettodarlehensbetrag | Der Betrag, der tatsächlich ausgezahlt wird |
| Sollzinssatz | Der vereinbarte Zins auf den Darlehensbetrag |
| Effektiver Jahreszins | Gesamtkosten des Kredits pro Jahr in Prozent – die wichtigste Vergleichsgröße |
| Gesamtbetrag | Summe aus Nettodarlehensbetrag und allen Kosten |
| Laufzeit | Zeitraum bis zur vollständigen Rückzahlung |
Privater Darlehensvertrag: was hineingehört
Zwischen Privatpersonen gibt es keine Formvorschrift – ein Darlehen kann sogar mündlich vereinbart werden. Trotzdem ist ein schriftlicher Vertrag dringend zu empfehlen. Er beugt Streit vor und dient als Nachweis, etwa gegenüber dem Finanzamt oder im Erbfall. Folgende Punkte sollten Sie festhalten:
- Namen und Anschriften von Darlehensgeber und Darlehensnehmer
- Darlehensbetrag und Art der Auszahlung (bar oder per Überweisung, mit Datum)
- Zinssatz – oder ausdrücklich die Vereinbarung, dass das Darlehen zinslos ist
- Rückzahlung: Höhe und Fälligkeit der Raten oder ein fester Rückzahlungstermin
- Regelungen zur vorzeitigen Rückzahlung und zur Kündigung
- Was bei Zahlungsverzug gilt
- gegebenenfalls Sicherheiten, etwa eine Bürgschaft
- Ort, Datum und Unterschriften beider Seiten
Kündigung ohne Vereinbarung: Ist keine Laufzeit vereinbart, können beide Seiten den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ein zinsloses Darlehen darf der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung jederzeit zurückzahlen (§ 488 Abs. 3 BGB).
Steuerliche Hinweise
Zinsen aus einem privaten Darlehen sind beim Darlehensgeber steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ein zinsloses Darlehen zwischen Angehörigen kann unter Umständen als Schenkung gewertet werden, wenn die Rückzahlung nicht ernsthaft vereinbart ist. Bei größeren Beträgen lohnt sich deshalb eine steuerliche Beratung. Mehr zu zinslosen Varianten lesen Sie im Ratgeber Kredit ohne Zinsen, zu Darlehen unter Privatpersonen auf unserer Seite Kredit von Privat.
Häufige Fragen
Bei Verbraucherkrediten von Banken ja, bisher in Schriftform. Für Verträge ab dem 20. November 2026 genügt die Textform. Private Darlehen sind formfrei, sollten aber schriftlich festgehalten werden.
Mindestens die Vertragsparteien, der Betrag, die Zinsvereinbarung, die Rückzahlungsmodalitäten, Regelungen zur Kündigung sowie Datum und Unterschriften.
Einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Bank können Sie innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen. Bei privaten Darlehen gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Ist keine Laufzeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Ein zinsloses Darlehen kann der Darlehensnehmer jederzeit ohne Kündigung zurückzahlen.
Ja. Es sollte aber schriftlich vereinbart und tatsächlich zurückgezahlt werden, damit es steuerlich nicht als Schenkung eingestuft wird.
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