Bei Menschen, die Leistungen vom Jobcenter beziehen, reicht das Geld für größere unerwartete Ausgaben oft nicht. Einen Bankkredit bekommen sie in dieser Situation meist nicht. Für solche Fälle sieht das Gesetz ein zinsloses Darlehen vom Jobcenter vor. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld. Die Darlehensregeln gelten weiter.
Welche Darlehen gibt es vom Jobcenter?
| Darlehen | Wofür | Rechtsgrundlage |
| Darlehen bei unabweisbarem Bedarf | Unaufschiebbare Ausgaben, die im Regelbedarf enthalten sind, aber nicht angespart werden konnten – z. B. defekte Waschmaschine, Kühlschrank, dringend benötigte Kleidung | § 24 Abs. 1 SGB II |
| Mietkaution und Genossenschaftsanteile | Kaution bei einem Umzug, dem das Jobcenter vorher zugestimmt hat | § 22 Abs. 6 SGB II |
| Darlehen zur Abwendung von Miet- oder Energieschulden | Drohende Wohnungslosigkeit oder Stromsperre | § 22 Abs. 8 SGB II |
Nicht verwechseln: Die Erstausstattung einer Wohnung, etwa nach einer Trennung, oder die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt wird als Zuschuss gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden.
Voraussetzungen für ein Darlehen bei unabweisbarem Bedarf
- Der Bedarf ist dringend und kann nicht aufgeschoben werden.
- Er lässt sich weder aus dem Regelbedarf noch aus eigenem Vermögen decken.
- Sie stellen einen gesonderten Antrag – am besten bevor Sie etwas kaufen.
- Sie belegen den Bedarf, zum Beispiel mit einem Kostenvoranschlag oder einer Rechnung.
Das Darlehen wird nur in der Höhe gewährt, die tatsächlich nötig ist. Teilweise vergibt das Jobcenter statt Geld auch Sachleistungen oder Gutscheine.
Rückzahlung: 5 Prozent vom Regelbedarf
Das Darlehen ist zinslos. Solange Sie weiter Leistungen beziehen, wird es ab dem Folgemonat mit monatlich 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs verrechnet (§ 42a SGB II). Bei einem Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende sind das rund 28 Euro im Monat. Endet der Leistungsbezug, wird die Restschuld fällig; in der Praxis lässt sich dann eine Ratenzahlung vereinbaren.
Bei der Mietkaution gilt eine Besonderheit: Zahlt der Vermieter die Kaution nach dem Auszug zurück, wird das restliche Darlehen sofort fällig.
So stellen Sie den Antrag
- Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen – online, schriftlich, telefonisch oder persönlich.
- Den Bedarf begründen und Nachweise beifügen.
- Bei einer Mietkaution: Antrag beim Jobcenter des neuen Wohnorts stellen, bevor der Mietvertrag unterschrieben wird.
- Bei Ablehnung: Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Alternativen, wenn das Jobcenter ablehnt
- Private Unterstützung durch Familie oder Freunde, idealerweise mit schriftlichem Darlehensvertrag
- Sozialberatung bei Wohlfahrtsverbänden oder Schuldnerberatungsstellen – oft auch mit Hinweisen auf Stiftungen
- Gebrauchtwaren aus Sozialkaufhäusern statt Neukauf
- Bankkredit: Mit Grundsicherungsgeld als einzigem Einkommen ist ein Bankkredit schwer zu bekommen. Welche Möglichkeiten es trotzdem gibt, lesen Sie im Ratgeber Kredit trotz Grundsicherungsgeld. Vorsicht bei Angeboten, die Vorabgebühren verlangen.
Häufige Fragen
Für unabweisbare Bedarfe, die im Regelbedarf enthalten sind, aber nicht angespart werden konnten, etwa eine defekte Waschmaschine. Außerdem für Mietkautionen und zur Abwendung von Miet- oder Energieschulden.
Ja. Es wird zinslos gewährt und während des Leistungsbezugs mit monatlich 5 Prozent des Regelbedarfs verrechnet.
5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Bei Alleinstehenden mit einem Regelbedarf von 563 Euro sind das rund 28 Euro im Monat.
Nein, sie wird in der Regel als Darlehen gewährt. Voraussetzung ist, dass das Jobcenter dem Umzug vorher zugestimmt hat.
Ja. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. Die Darlehen bei unabweisbarem Bedarf und die Rückzahlung mit 5 Prozent des Regelbedarfs gibt es weiterhin.
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